Satzung für den Turn- und Sportverein Bremen 1905 e.V.

vom 23. Februar 2018

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bremen 1905 e.V.“

Er hat seinen Sitz in 59469 Ense-Bremen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • § 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern.
  4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und  Spielgemeinschaften.
  5. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  6. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit

  

  • § 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Per­son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzli­chen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Be­schlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ableh­nung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmean­trags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

 

  • § 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vorder­grund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  3. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.
  4. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht ha­ben, können vom geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvor­sitzenden ernannt werden.

  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Tod

-     bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

  1. 1. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Ka­lenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
  1. 2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen,
  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ord­nung de Vereins,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder gro­ben, unsportlichen Verhaltens,
  • wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.
  1. 3. Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfol­gen.

Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.

Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand   einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

  1. 3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitglie­derliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.

Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres in dem die Mitglied­schaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

  • § 7 Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen.  Zusätzlich können Aufnahme­gebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1. 1. eines Jahres fäl­lig.

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entschei­det die Mitgliederversammlung. 

Umlagen können maximal bis zum 2-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsfüh­rende Vorstand. Sie dürfen pro Mitglied maximal bis zum 2-fachen des jährlichen Mitglieds­beitrages festgesetzt werden.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift ent­stehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsver­zug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung  im Voraus fällig.

Sie werden ebenso wie die Umlagen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Last­schriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

  • § 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Ver­eins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen ge­deckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

  • § 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand


  • § 10 Mitgliederversammlung
  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vor­stand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Text­form gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsfüh­renden Vorstand spätestens am 15. 1. des unter Angabe des Namens zugehen. Ver­spätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einbe­rufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der Mit­glieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ge­nannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  4. c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
  6. e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  7. f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

             

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie­der beschlussfähig.
  2. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebe­nen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Be­hörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzu­führen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

  1. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederver­sammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vor­stand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimm­rechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. 

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertrag­bar.

  1. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungslei­ter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


  • § 11 Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Personen.

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei einer der beiden der 1. Vorsitzende sein soll.

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands

- dem stellv. Geschäftsführer

- dem stellv. Jugendleiter

- dem Jugendgeschäftsführer

       

              Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

  1. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitglie­derversammlung für 2 Jahre gewählt.

Die Vertreter der Vereinsjugend werden von der Jugendversammlung gemäß der Ju­gendordnung gewählt.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Be­werbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungslei­ter zu ziehende Los.

       

  1. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleich­gültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der ge­schäftsführende Vorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch  bis zur nächsten Mitgliederversammlung  führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vor­standsmitglied ein zweites Amt ausüben.

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufga­ben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Ver­einsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für ein­zelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.

Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Or­gane und Abteilungen teilnehmen.

  1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

      Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Ver­eins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwen­dungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

  • § 12 Vereinsjugend
  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er ent­scheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind

- die Jugendversammlung

- der Jugendvorstand

  1. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins be­schlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht wider­sprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

  • § 13 Datenschutz
  1. 1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vor­gaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über per­sönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
  1. 2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupte­ten, Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzu­lässig war.
  1. 3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zu­gänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht  besteht auch über das Aus­scheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  • § 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.

Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ord­nungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

  • § 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver­sammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des ge­schäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwe­cke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Ge­meindesportverband Ense e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Verein­sauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufneh­menden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.